Norm
ABGB §1385 ARechtssatz
Die bloße Nichterwartung einer Veränderung des bei Vergleichsabschluß gegebenen Zustandes durch Beseitigung der Verurteilung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes - sei es, daß an diese Möglichkeit überhaupt nicht gedacht wurde (mangelnde Vorstellung), sei es, daß diese Möglichkeit als unwahrscheinlich angesehen wurde (unrichtige Vorstellung)- betrifft nicht den von den Parteien bei Abschluß des Vergleiches als bestehend angenommenen Sachverhalt, sondern nur die Einschätzung der Möglichkeit einer späteren Veränderung dieses Zustandes durch Eintreten oder Ausbleiben eines künftigen Ereignisses. Eine dabei unterlaufene Fehleinschätzung stellt keinen beachtlichen Irrtum über den von den Parteien bei Vergleichsabschluß als feststehend angenommenen Sachverhalt im Sinne des § 1385 ABGB dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032566Dokumentnummer
JJR_19740926_OGH0002_0020OB00179_7400000_003