Norm
StGB §5 BRechtssatz
Dem bedingt vorsätzlich handelnden Täter ist die innere Einstellung zu eigen daß ihm der Eintritt des verpönten Tatbestandes und seines Erfolges gleichgültig und er auch auf die Gefahr dieses Erfolges hin in jedem Fall zur Handlung entschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089042Dokumentnummer
JJR_19740927_OGH0002_0110OS00072_7400000_003