Norm
StPO §62Rechtssatz
Der Umstand, daß der Beschuldigte im Sprengel des Gerichts, dem die Strafsache zugewiesen werden soll, eine längere Freiheitsstrafe verbüßt, kann als wichtiger Grund im Sinne des § 62 StPO angesehen werden, weil durch die Zuweisung die erheblichen Vorführkosten vermieden werden können.Der Umstand, daß der Beschuldigte im Sprengel des Gerichts, dem die Strafsache zugewiesen werden soll, eine längere Freiheitsstrafe verbüßt, kann als wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 62, StPO angesehen werden, weil durch die Zuweisung die erheblichen Vorführkosten vermieden werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097069Dokumentnummer
JJR_19740927_OGH0002_0110OS00108_7400000_001