Norm
KartG 1972 §19 Abs2Rechtssatz
Eine auf Grund einer Vereinbarung, daß die Preise der dem Kartell unterliegenden Entprodukte den jeweiligen Rohstoffpreisen angepaßt werden sollen, angemeldete Preiserhöhung fällt unter § 19 Abs 2 KartG (Drahtseilverband).Eine auf Grund einer Vereinbarung, daß die Preise der dem Kartell unterliegenden Entprodukte den jeweiligen Rohstoffpreisen angepaßt werden sollen, angemeldete Preiserhöhung fällt unter Paragraph 19, Absatz 2, KartG (Drahtseilverband).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063587Dokumentnummer
JJR_19740930_OGH0002_000OKT00041_7400000_001