RS OGH 1974/10/1 4Ob560/74 (4Ob561/74)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1974
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Norm

ABGB §364a
ABGB §1295 IIa3
ABGB 1299 F

Rechtssatz

1.) Jegliche Bauführung ist einzustellen, sobald sie mit den vorhandenen technischen Mitteln ohne Gefährdung eines Nachbarbauwerks nicht ausgeführt werden kann.

2.) Wird der Bau weitergeführt, obgleich sich die bisherigen Schutzmaßnahmen als unzureichend erwiesen haben, so haftet der Bauführer für den dadurch entstandenen Schaden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 560/74
    Entscheidungstext OGH 01.10.1974 4 Ob 560/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0010679

Dokumentnummer

JJR_19741001_OGH0002_0040OB00560_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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