Norm
StGB §222 Abs1Rechtssatz
Das Auslegen von Tellereisen, noch dazu in Kenntnis, daß dies gesetzlich verboten ist, kann, wenn sich ein Tier im Eisen fängt und erst nach qualvollem Leiden befreit werden kann, als Vorsatzdelikt durchaus den Tatbestand des § 524 Abs 1 StGB (in Hinkunft § 222 Abs 1 StGB) verwirklichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0095814Dokumentnummer
JJR_19741001_OGH0002_0120OS00124_7400000_002