Norm
StGB §222 Abs2Rechtssatz
Wird ein einzelnes Tier ohne Zusammenhang mit der Beförderung einer größeren Anzahl von Tieren fahrlässig einem qualvollen Zustand ausgesetzt, so kann die Tathandlung nicht dem § 524 Abs 2 StG (in Hinkunft § 222 Abs 2 StGB) unterstellt werden.Wird ein einzelnes Tier ohne Zusammenhang mit der Beförderung einer größeren Anzahl von Tieren fahrlässig einem qualvollen Zustand ausgesetzt, so kann die Tathandlung nicht dem Paragraph 524, Absatz 2, StG (in Hinkunft Paragraph 222, Absatz 2, StGB) unterstellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0095771Dokumentnummer
JJR_19741001_OGH0002_0120OS00124_7400000_001