RS OGH 1974/10/1 4Ob334/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1974
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Norm

MSchG 1970 §14
UWG §9 C3a
UWG §9 C3c
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Beim Ähnlichkeitsvergleich bei Arzneimitteln oder anderen pharmazeutischen oder chemischen Produkten weiß das Publikum, daß gerade in dieser Branche Warenzeichen vielfach so gebildet werden, daß einer beschreibenden oder überhaupt im freien Verkehr befindlichen Warenbezeichnungen eine - häufig lateinisch oder griechisch klingende - Endung - angehängt wird; es hat sich daran gewöhnt, solchen häufig vorkommenden Stammwörtern keine besondere Aufmerksamkeit zu schenken und aus allfälligen Übereinstimmungen in diesem Bereich oder zumindest auf organisatorische oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Herkunftsstätten zu schließen, vielmehr auch relativ geringfügige Abweichungen zu beachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066742

Dokumentnummer

JJR_19741001_OGH0002_0040OB00334_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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