RS OGH 2010/2/18 5Ob207/74, 7Ob521/80, 7Ob655/90, 1Ob24/95, 6Ob187/98p, 1Ob240/08p, 6Ob21/10x

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Veröffentlicht am 02.10.1974
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Rechtssatz

Die Zulassung der Klagsausdehnung als Klagsänderung hat nur die prozessuale Wirkung, dass auch über diesen Anspruch im Rahmen desselben Verfahrens verhandelt und entschieden werden kann. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen des nunmehr neu erhobenen Anspruches, insbesondere auch im Hinblick auf die diesbezüglich erhobene Verjährungseinrede sind hingegen vom Zeitpunkt seiner Geltendmachung an zu beurteilen (vgl SZ 43/232).Die Zulassung der Klagsausdehnung als Klagsänderung hat nur die prozessuale Wirkung, dass auch über diesen Anspruch im Rahmen desselben Verfahrens verhandelt und entschieden werden kann. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen des nunmehr neu erhobenen Anspruches, insbesondere auch im Hinblick auf die diesbezüglich erhobene Verjährungseinrede sind hingegen vom Zeitpunkt seiner Geltendmachung an zu beurteilen vergleiche SZ 43/232).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034668

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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