RS OGH 1974/10/3 2Ob172/74

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Veröffentlicht am 03.10.1974
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Norm

ABGB §1295 IId3
StVO §93
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei einer Betreuungspflicht für fünfzig Kilometer Straßen und Gehsteige sind die durch die erforderliche Koordination von Räumgeräten und Streugeräten bedingten Zeitdifferenzen zwischen Räumung und Streuung unvermeidlich. Es hieße die im Sinn des § 93 StVO zu stellenden Anforderungen überspannen, müßte jegliche durch Schneefall bedingte Gefahr in einem Arbeitsgang beseitigt werden.Bei einer Betreuungspflicht für fünfzig Kilometer Straßen und Gehsteige sind die durch die erforderliche Koordination von Räumgeräten und Streugeräten bedingten Zeitdifferenzen zwischen Räumung und Streuung unvermeidlich. Es hieße die im Sinn des Paragraph 93, StVO zu stellenden Anforderungen überspannen, müßte jegliche durch Schneefall bedingte Gefahr in einem Arbeitsgang beseitigt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 172/74
    Entscheidungstext OGH 03.10.1974 2 Ob 172/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0023198

Dokumentnummer

JJR_19741003_OGH0002_0020OB00172_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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