Rechtssatz
Die ungerechtfertigte Verweigerung einer Entscheidung im außerstreitigen Verfahren ist auch noch im Verfahren über einen außerordentlichen Revisionsrekurs als Nullität wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007502Dokumentnummer
JJR_19741007_OGH0002_0010OB00160_7400000_001