- RS0073961">2 Ob 156/74
Entscheidungstext OGH 10.10.1974 2 Ob 156/74
Veröff: SZ 47/106 = EvBl 1975/135 S 267
- 3 Ob 584/83
Entscheidungstext OGH 25.04.1984 3 Ob 584/83
Auch; Beisatz: Der Versuch der Durchführung des Warentransportes als TIR-Transport ohne die dem TIR Abkommen entsprechenden Voraussetzungen wäre eine grobe Fahrlässigkeit und damit ein Verschulden im Sinne des Art 29 und 32 CMR, das dem Vorsatz gleichstehen würde. (T1)
- RS0073961">1 Ob 502/87
Entscheidungstext OGH 08.04.1987 1 Ob 502/87
Auch; Veröff: SZ 60/64
- RS0073961">8 Ob 2013/96d
Entscheidungstext OGH 27.06.1996 8 Ob 2013/96d
Auch
- RS0073961">1 Ob 2377/96g
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2377/96g
Auch
- RS0073961">6 Ob 361/97z
- RS0073961">1 Ob 66/98g
Vgl auch
- RS0073961">7 Ob 145/98v
- RS0073961">1 Ob 204/00g
Auch; Beisatz: Hier war zwischen der klagenden und der beklagten Partei ausdrücklich die Beistellung von Silofahrzeugen in gereinigtem Zustand vereinbart und die beklagte Partei hat das selbst als "Grundvoraussetzung" und "besondere Obliegenheit" angesehen. Unterblieb eine durchaus mögliche gründliche Reinigung und wurde dadurch das Ladegut verunreinigt, so beruhte diese Unterlassung - stellt man in Rechnung, dass es der klagenden Partei gerade darauf in besonderem Maße ankam und sich die beklagte Partei dessen bewusst war - auf grober Fahrlässigkeit. (T2)
- RS0073961">7 Ob 184/01m
Beisatz: Eine Gleichschaltung von Vorsatz einerseits und grober Fahrlässigkeit als "gleichstehend" andererseits wird auch von der Rechtsprechung der übrigen deutschsprachigen Mitgliedsstaaten der CMR geteilt. Sie entspricht auch sonst der Judikaturpraxis der überwiegenden Zahl europäischer Staaten. Auch keine Änderung dieser Rechtsauffassung durch das in Deutschland eingeführte Transportrechtsreformgesetz (TRG) dBGBl I 1998. (T3)
- RS0073961">4 Ob 180/07k
Auch
- RS0073961">7 Ob 69/08k
- RS0073961">7 Ob 265/09k
- RS0073961">7 Ob 126/09v
Beisatz: Will also der Anspruchsteller den Frachtführer für den eingetretenen Schaden ohne jede Beschränkung haftbar machen, so hat er ihm gemäß Art 29 CMR qualifiziertes Verschulden nachzuweisen. Den Anspruchsteller trifft in diesem Fall die volle Beweislast hinsichtlich der Umstände, aus denen sich die qualifiziert schuldhafte Schadensverursachung durch den Frachtführer ergibt. Dafür wird es als ausreichend angesehen, wenn der Anspruchsteller das konkrete Verhalten des Schädigers und alle objektiven Tatsachen des Geschehens beweist. Aus diesen objektiven Tatsachen könne regelmäßig auf die innere Einstellung des Täters geschlossen werden. (T4)
Beisatz: Hier: Verladung von Schaltschränken, die wegen ihrer Verpackung auf zu kleinen Paletten offenkundig extrem kippgefährdet sind, ohne Weisung beim Absender einzuholen oder eine Ladungssicherung vorzunehmen. (T5)
- RS0073961">7 Ob 74/11z
Auch; Veröff: SZ 2011/86
- RS0073961">7 Ob 176/11z
Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 176/11z
- RS0073961">7 Ob 27/12i
Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 27/12i
Auch
- RS0073961">7 Ob 5/13f
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 5/13f
- RS0073961">7 Ob 230/12t
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 230/12t
- RS0073961">7 Ob 222/13t
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 222/13t
- RS0073961">7 Ob 46/14m
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 46/14m
Auch; Beisatz: Dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden (Art 29 Abs 1 CMR) bedeutet in Österreich grobe Fahrlässigkeit. (T6)
Veröff: SZ 2014/38
- RS0073961">7 Ob 229/15z
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 229/15z
- RS0073961">7 Ob 181/16t
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 181/16t
Veröff: SZ 2016/133
- RS0073961">7 Ob 28/18w
- RS0073961">7 Ob 184/18m
Beisatz: So schon 7 Ob 27/12i unter Hinweis auf BGH-Judikatur nach dem TRG. (T7)
- RS0073961">7 Ob 118/21k
- RS0073961">7 Ob 150/21s
- RS0073961">7 Ob 115/22w
Vgl; Beisatz: Hier: Weitergabe des Transportauftrags in einer von der ursprünglichen Frachtführerin nicht kontrollierten Auftragskette. (T8)