RS OGH 1995/5/29 7Ob156/74, 3Ob189/83, 3Ob48/95

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Veröffentlicht am 10.10.1974
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Rechtssatz

Über die selbständige Kostenklage ist mit Urteil zu erkennen das mit Berufung anzufechten ist. Das Berufungsgericht ist im Rahmen des § 502 ZPO mit Revision bekämpfbar. Eine Nebenforderung im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO liegt nicht vor.Über die selbständige Kostenklage ist mit Urteil zu erkennen das mit Berufung anzufechten ist. Das Berufungsgericht ist im Rahmen des Paragraph 502, ZPO mit Revision bekämpfbar. Eine Nebenforderung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO liegt nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0036058

Dokumentnummer

JJR_19741010_OGH0002_0070OB00156_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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