RS OGH 1974/10/11 3Ob151/74

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Veröffentlicht am 11.10.1974
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Norm

ABGB §547
ABGB §828
AußStrG §97 A1
AußStrG §145 D

Rechtssatz

Der fehlende Wille einzelner Erben, die zur Einverleibung der bereits im Besitz des Dritten befindliche Liegenschaft erforderlichen Erfüllungshandlungen vorzunehmen, kann nicht durch das Gericht ersetzt werden. Die für solche Erfüllungshandlungen der Erben allenfalls erforderlichen abhandlungsbehördliche Genehmigung (vgl SZ 40/94) kann bei einer Mehrheit von Erben nur dann erteilt werden, wenn alle Erben der Erfüllung des vom Erblasser mündlich geschlossenen Vertrages zustimmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 151/74
    Entscheidungstext OGH 11.10.1974 3 Ob 151/74
    EvBl 1975/75 S 156 = NZ 1975,190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007832

Dokumentnummer

JJR_19741011_OGH0002_0030OB00151_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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