Norm
ABGB §547Rechtssatz
Der fehlende Wille einzelner Erben, die zur Einverleibung der bereits im Besitz des Dritten befindliche Liegenschaft erforderlichen Erfüllungshandlungen vorzunehmen, kann nicht durch das Gericht ersetzt werden. Die für solche Erfüllungshandlungen der Erben allenfalls erforderlichen abhandlungsbehördliche Genehmigung (vgl SZ 40/94) kann bei einer Mehrheit von Erben nur dann erteilt werden, wenn alle Erben der Erfüllung des vom Erblasser mündlich geschlossenen Vertrages zustimmen.Der fehlende Wille einzelner Erben, die zur Einverleibung der bereits im Besitz des Dritten befindliche Liegenschaft erforderlichen Erfüllungshandlungen vorzunehmen, kann nicht durch das Gericht ersetzt werden. Die für solche Erfüllungshandlungen der Erben allenfalls erforderlichen abhandlungsbehördliche Genehmigung vergleiche SZ 40/94) kann bei einer Mehrheit von Erben nur dann erteilt werden, wenn alle Erben der Erfüllung des vom Erblasser mündlich geschlossenen Vertrages zustimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007832Im RIS seit
11.10.1974Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024