Norm
ABGB §547Rechtssatz
1. Die Erbengemeinschaft kann die für zur Einverleibung der bereits im Besitz des Dritten befindliche Liegenschaft erforderlichen Erfüllungshandlungen nur gemeinsam vornehmen, wozu es eines einheitlichen Willens aller Erben bedarf. 2. Eine Majorisierung ist ausgeschlossen, da nicht nur die Veräußerung einer Liegenschaft, sondern auch die Erfüllung des vom Erblasser getätigten Veräußerungsgeschäftes keine Verwaltungsmaßnahme ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007834Im RIS seit
11.10.1974Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024