RS OGH 1974/10/11 3Ob151/74

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Veröffentlicht am 11.10.1974
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Norm

ABGB §547
ABGB §828
AußStrG §97 A1
AußStrG §145 D

Rechtssatz

1. Die Erbengemeinschaft kann die für zur Einverleibung der bereits im Besitz des Dritten befindliche Liegenschaft erforderlichen Erfüllungshandlungen nur gemeinsam vornehmen, wozu es eines einheitlichen Willens aller Erben bedarf. 2. Eine Majorisierung ist ausgeschlossen, da nicht nur die Veräußerung einer Liegenschaft, sondern auch die Erfüllung des vom Erblasser getätigten Veräußerungsgeschäftes keine Verwaltungsmaßnahme ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 151/74
    Entscheidungstext OGH 11.10.1974 3 Ob 151/74
    EvBl 1975/75 S 156 = NZ 1975,190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007834

Dokumentnummer

JJR_19741011_OGH0002_0030OB00151_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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