RS OGH 1974/10/11 3Ob151/74

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Veröffentlicht am 11.10.1974
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Rechtssatz

1. Die Erbengemeinschaft kann die für zur Einverleibung der bereits im Besitz des Dritten befindliche Liegenschaft erforderlichen Erfüllungshandlungen nur gemeinsam vornehmen, wozu es eines einheitlichen Willens aller Erben bedarf. 2. Eine Majorisierung ist ausgeschlossen, da nicht nur die Veräußerung einer Liegenschaft, sondern auch die Erfüllung des vom Erblasser getätigten Veräußerungsgeschäftes keine Verwaltungsmaßnahme ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 151/74
    Entscheidungstext OGH 11.10.1974 3 Ob 151/74
    Veröff: EvBl 1975/75 S 156 = NZ 1975,190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007834

Im RIS seit

11.10.1974

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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