RS OGH 2023/1/19 4Ob591/74, 1Ob208/08g, 5Ob219/22z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1974
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Norm

ZPO §560 A
ZPO §562 A
ZPO §572
  1. ZPO § 560 heute
  2. ZPO § 560 gültig ab 01.06.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1957
  1. ZPO § 562 heute
  2. ZPO § 562 gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  3. ZPO § 562 gültig von 01.05.1983 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wird eine gerichtliche Aufkündigung für rechtswirksam erkannt, dann endet das Bestandverhältnis immer mit dem gemäß § 562 Abs 1 ZPO in der Kündigung anzugebenden Zeitpunkt, gleichgültig, ob das die Kündigung für rechtswirksam erklärende Urteil des Gerichtes vor oder nach diesem Zeitpunkt ergeht.Wird eine gerichtliche Aufkündigung für rechtswirksam erkannt, dann endet das Bestandverhältnis immer mit dem gemäß Paragraph 562, Absatz eins, ZPO in der Kündigung anzugebenden Zeitpunkt, gleichgültig, ob das die Kündigung für rechtswirksam erklärende Urteil des Gerichtes vor oder nach diesem Zeitpunkt ergeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044763

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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