Norm
ABGB §805Rechtssatz
Durch die im § 805 ABGB eingeräumte Möglichkeit, die Erbschaft anzutreten oder auch auszuschlagen, wird die Verfügungsmöglichkeit über eine Anwartschaft eingeräumt, die einen der in dieser Gesetzesstelle genannte Berufungsgründe als Titel zum Erwerb des Erbrechtes voraussetzt (vgl Weiß in Klang 2. Auflage III 57 f, 995). Eine Erbschaft kann nur derjenige ausschlagen, dem eine solche Anwartschaft zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013012Dokumentnummer
JJR_19741016_OGH0002_0050OB00219_7400000_001