Norm
ABGB §805Rechtssatz
Die zwischen Ehegatten begründete allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden hindert die Ehegatten nur an der Verfügung über ihren Anteil am Gemeinschaftsgut; ein solches ist die Anwartschaft eines Ehegatten auf die Erbschaft nicht. Es kann jeder Ehegatte für sich allein eine Erbschaft antreten oder ausschlagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013028Dokumentnummer
JJR_19741016_OGH0002_0050OB00219_7400000_002