RS OGH 1974/10/17 2BSB366/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1974
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Norm

StGB §6
StGB §80 C
StGB §88
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001

Rechtssatz

1. Die Verurteilung eines Arztes wegen fahrlässiger Tötung setzt die Feststellung voraus, daß der Arzt eine objektiv für ihn bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat und daß diese Pflichtverletzung ursächlich für die eingetretenen Folgen war.

2. Pflichten eines Arztes können sich aus allgemein anerkannten und praktizierten Berufsregeln oder aus Arbeitsanweisungen und Arbeitsinstruktionen des Leiters des jeweiligen medizinischen Tätigkeitsbereich ergeben.

3. Der Leiter eines medizinischen Kollektivs darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß jedes qualifizierte und entsprechend seiner Qualifikation arbeitende Kollektivmitglied in Übereinstimmung mit seinen Pflichten arbeitet. Dieses Vertrauen schließt die Kontrolle ein, die der Aufrechterhaltung eines Höchstmaßes an Sicherheit bei der Behandlung und Betreuung der Patienten dient. Diese Kontrolle muß insbesondere auf die Prüfung gerichtet sein, ob die Qualifikation der Mitarbeiter ausreicht und deren Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit gegeben sind.

4. Verursacht eine Krankenschwester durch Verwechslung von Infusionslösungen den Tod eines Patienten, so führt dies nicht in jedem Fall auch zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arztes, der die Infusion angelegt hat. Hat der Arzt seine Kontrollpflicht gegenüber der Krankenschwester nicht verletzt, ist er freizusprechen. RS U BG Leipzig (D) 1974/10/17 2 BSB 366/74 Veröff: NJ 1975,176

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0104739

Dokumentnummer

JJR_19741017_AUSL000_002BSB00366_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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