RS OGH 1974/10/17 2Ob137/74, 2Ob279/75

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Veröffentlicht am 17.10.1974
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Norm

ABGB §1327 a

Rechtssatz

Den Hinterbliebenen im Sinne des § 1327 ABGB gebührt dem Grunde nach nur insoweit Schadenersatz, als der Verletzte einen solchen selbst verlangen könnte, wenn er am Leben geblieben wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0031459

Dokumentnummer

JJR_19741017_OGH0002_0020OB00137_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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