RS OGH 1974/10/17 2Ob137/74

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Veröffentlicht am 17.10.1974
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Rechtssatz

Die Hinterbliebenen sind von der Frist des § 6 DHG nicht betroffen, weil sich die Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche selbständig nach § 1489 ABGB bestimmt.Die Hinterbliebenen sind von der Frist des Paragraph 6, DHG nicht betroffen, weil sich die Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche selbständig nach Paragraph 1489, ABGB bestimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0031471

Dokumentnummer

JJR_19741017_OGH0002_0020OB00137_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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