Norm
ABGB §1327 aRechtssatz
Die Hinterbliebenen sind von der Frist des § 6 DHG nicht betroffen, weil sich die Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche selbständig nach § 1489 ABGB bestimmt.Die Hinterbliebenen sind von der Frist des Paragraph 6, DHG nicht betroffen, weil sich die Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche selbständig nach Paragraph 1489, ABGB bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0031471Dokumentnummer
JJR_19741017_OGH0002_0020OB00137_7400000_003