RS OGH 1974/10/17 13Os76/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1974
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Norm

StGB §288

Rechtssatz

Ein falsches Zeugnis kann auch im vorsätzlichen Verschweigen erheblicher Tatsachen liegen, insbesondere dann, wenn die Aussage den Anschein der Vollständigkeit hervorrufen mußte, uzw auch dann, wenn der Zeuge nicht ausdrücklich darnach befragt worden ist, sofern nur die verschwiegene Tatsache nicht ganz außerhalb des Rahmens des Beweisthemas liegt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 76/74
    Entscheidungstext OGH 17.10.1974 13 Os 76/74
    Veröff: SSt 45/21 = EvBl 1975/118 S 219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096135

Dokumentnummer

JJR_19741017_OGH0002_0130OS00076_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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