Norm
ABGB §1170aRechtssatz
Der Unternehmer hat keine Ansprüche auf Vergütung von Mehrleistungen trotz beträchtlicher Überschreitung des Kostenvoranschlages, wenn er nur zu erkennen gab, auf solche Ansprüche nicht zu verzichten. Er muß vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben durch unverzügliche Anzeige dafür sorgen, daß der Besteller von der Unmöglichkeit der Einhaltung des Voranschlages in Kenntnis gesetzt werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0022093Dokumentnummer
JJR_19741023_OGH0002_0050OB00177_7400000_001