Norm
AHG §6 Abs2Rechtssatz
Die Verjährungsfrist beginnt schon vor der Herstellung des Tatbestandes, an den § 3 Abs 1 AHG die Geltendmachung der Rückersatzforderung knüpft, da diese erst nach Leistung des Schadenersatzes geltend gemacht werden kann (Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG 97 f).Die Verjährungsfrist beginnt schon vor der Herstellung des Tatbestandes, an den Paragraph 3, Absatz eins, AHG die Geltendmachung der Rückersatzforderung knüpft, da diese erst nach Leistung des Schadenersatzes geltend gemacht werden kann (Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG 97 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0050384Dokumentnummer
JJR_19741023_OGH0002_0010OB00173_7400000_001