RS OGH 2025/9/29 5Ob179/74; 1Ob802/82; 3Ob183/03p; 3Ob235/05p; 3Ob278/06p; 7Ob228/10w; 9Ob12/14a; 8O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1974
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Norm

NWG §1

Rechtssatz

Unter der für den Zweck einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung ist zu verstehen, daß daraus der Nutzen gezogen werden soll, den das Grundstück nach seiner Natur und Beschaffenheit zu gewähren vermag.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 179/74
    Entscheidungstext OGH 23.10.1974 5 Ob 179/74
  • 1 Ob 802/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 802/82
  • RS0070994">3 Ob 183/03p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p
    Veröff: SZ 2003/113
  • RS0070994">3 Ob 235/05p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 235/05p
  • RS0070994">3 Ob 278/06p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 278/06p
    Auch; Veröff: SZ 2007/52
  • RS0070994">7 Ob 228/10w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 228/10w
  • RS0070994">9 Ob 12/14a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 Ob 12/14a
    Auch
  • RS0070994">8 Ob 91/14m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 91/14m
    Auch; Beisatz: Unter den Begriffen der ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung iSd § 1 NWG ist jede nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Bewirtschaftungsart zu subsumieren. (T1)
  • RS0070994">3 Ob 50/22g
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 3 Ob 50/22g
    Vgl; Beisatz: Hier: Ein ganzjährig genutztes Wohngebäude muss in aller Regel die Möglichkeit der Zufahrt haben, um insbesondere Lebensmittel, Brennmaterial, Haushaltsgegenstände und ähnliche Bedarfsgüter zuliefern, dringend notwendige Reparaturen durchführen und Notfallsituation begegnen zu können. (T2)
  • RS0070994">1 Ob 63/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 63/25h
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Als „Widmung“ ist die Baulandausweisung der notleidenden Liegenschaft im Flächenwidmungsplan zu verstehen. (T3)
    Beisatz: Der beanspruchte Notweg ist zur Benützung der Liegenschaft als Baugrund jedoch nicht erforderlich, wenn das betreffende Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt oder der "Gemeindeentwicklungsplan" die Nichtbebauung des Grundstücks vorsieht. (T4)
    Beisatz: Eine Bausperre hebt den unter den sonstigen Voraussetzungen bestehenden Bedarf nach einer durch Einräumung eines Notwegs zu schaffenden Wegverbindung nicht auf, weil sie nur eine Beschränkung für die Erteilung von Baubewilligungen, aber kein absolutes Bauverbot darstellt. (T5)
  • RS0070994">4 Ob 207/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5
    Beisatz: Subsidiärer Zweck des NWG ist eine ökonomisch sinnvolle Nutzung von Grund Boden. (T6)
    Beisatz: Das Argument des Klimaschutzes kann nicht pauschal die Bewilligung eines Notwegs zwecks Verdichtung der Besiedelung ausschließen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0070994

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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