RS OGH 1974/10/25 13Os68/74

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Veröffentlicht am 25.10.1974
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Norm

PornG §1 B
StGB §5 B

Rechtssatz

Bedingter Vorsatz ist anzunehmen, wenn der Täter die Verwirklichung des deliktischen Sachverhalts ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Nur dann, wenn er diese Möglichkeit nicht erwogen oder sie zwar erwogen, aber verworfen hatte, etwa weil er damit rechnete, daß bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung Magazine mit unzüchtigem Inhalt ausgeschieden werden, und er sich damit die Möglichkeit offenhielt, solche Werke nicht mit Gewinn weiterzuveräußern, wäre ihm böser Vorsatz im Sinne des § 1 StG (§ 5 Abs 1 StGB) nicht anzulasten.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 68/74
    Entscheidungstext OGH 25.10.1974 13 Os 68/74
    Veröff: EvBl 1975/130 S 250 = JBl 1976,105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0088054

Dokumentnummer

JJR_19741025_OGH0002_0130OS00068_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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