Norm
ZPO §297Rechtssatz
Es kann kein Verfahrensmangel - Gerichtsfehler - vorliegen, wenn eine Partei eine in ihrem Besitz befindliche, zu Beweiszwecken angebotene Urkunde nicht vorlegt, weil die Vorlage derartiger Urkunden zufolge § 297 ZPO ihr selbst obliegt.Es kann kein Verfahrensmangel - Gerichtsfehler - vorliegen, wenn eine Partei eine in ihrem Besitz befindliche, zu Beweiszwecken angebotene Urkunde nicht vorlegt, weil die Vorlage derartiger Urkunden zufolge Paragraph 297, ZPO ihr selbst obliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040389Dokumentnummer
JJR_19741105_OGH0002_0030OB00195_7400000_003