RS OGH 1987/12/2 3Ob195/74, 3Ob619/86

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Veröffentlicht am 05.11.1974
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Norm

ZPO §297
ZPO §503 Z2 C1a
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Es kann kein Verfahrensmangel - Gerichtsfehler - vorliegen, wenn eine Partei eine in ihrem Besitz befindliche, zu Beweiszwecken angebotene Urkunde nicht vorlegt, weil die Vorlage derartiger Urkunden zufolge § 297 ZPO ihr selbst obliegt.Es kann kein Verfahrensmangel - Gerichtsfehler - vorliegen, wenn eine Partei eine in ihrem Besitz befindliche, zu Beweiszwecken angebotene Urkunde nicht vorlegt, weil die Vorlage derartiger Urkunden zufolge Paragraph 297, ZPO ihr selbst obliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040389

Dokumentnummer

JJR_19741105_OGH0002_0030OB00195_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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