RS OGH 1974/11/6 13Os99/74, 13Os15/75

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Veröffentlicht am 06.11.1974
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Norm

StGB §94

Rechtssatz

Von einem Kraftfahrer, der die Risken der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Motorfahrzeuges auf sich nimmt, ist im Falle eines von ihm verursachten Unfalles grundsätzlich im solchen Maß an Charakterstärke und Willensstärke zu verlangen, daß er den Schrecken über den Unfall und die wahrgenommenen Unfallsfolgen sowie die Angst vor den ihm nunmehr drohenden Nachteilen zu überwinden vermag und seiner Überzeugungspflicht und Hilfeleistungspflicht nachkommen kann. Es sind aber Fälle denkbar, bei denen der bei einem Unfall unter besonders gelagerten Umständen verursachte Schock eines Kraftfahrers so gravierend ist, daß dem betreffenden eine Hilfeleistung dem Verunglückten gegenüber nicht mehr zugemutet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 99/74
    Entscheidungstext OGH 06.11.1974 13 Os 99/74
  • 13 Os 15/75
    Entscheidungstext OGH 20.03.1975 13 Os 15/75
    Veröff: RZ 1975/43 S 74

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0093457

Dokumentnummer

JJR_19741106_OGH0002_0130OS00099_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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