RS OGH 1974/11/6 1Ob181/74, 1Ob654/87, 2Ob557/94, 1Ob84/97b, 2Ob354/98t, 10Ob257/99p, 6Bkd3/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1974
beobachten
merken

Norm

ABGB §916 B

Rechtssatz

Das zum Zweck einer Gesetzesumgehung vorgenommene Umweggeschäft wird - im Gegensatz zum Scheingeschäft - so abgeschlossen, wie es die Parteien tatsächlich haben wollen, wobei die Parteien manche Wirkungen in Kauf nehmen, die ihren wirtschaftlichen Zwecken nicht entsprechen. Gesetzesumgehung ist der Versuch, die Anwendbarkeit eines Gesetzes in zweckwidriger Weise auszuschließen oder herbeizuführen. Da die Anwendbarkeit eines Gesetzes stets von einem abstrakten Tatbestand abhängt, muß derjenige, der das Gesetz umgehen will, die tatsächlichen Verhältnisse jeweils so gestalten (manipulieren), daß sie je nach seinen Absichten in den betreffenden Gesetzestatbestand passen oder diesem nicht zu unterstellen sind. Die Parteien versuchen also, bestimmten, für sie ungünstigen Rechtssätzen (Gesetzesbefehlen) durch Umgestaltung (Manipulation) des Sachverhaltes auszuweichen ("Tatbestandsvermeidung", vgl Teichmann, die Gesetzesumgehung, 8, 50 ff; Römer, Gesetzesumgehung im deutschen intern Privatrecht, 20, 33 ff; Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 425 ff, Ds 1/74).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 181/74
    Entscheidungstext OGH 06.11.1974 1 Ob 181/74
    Veröff: EvBl 1975/147 S 296 = JBl 1975,595
  • 1 Ob 654/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 654/87
    Veröff: EvBl 1988/10 S 84 = SZ 60/158
  • 2 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 557/94
  • 1 Ob 84/97b
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 84/97b
    nur: Das zum Zweck einer Gesetzesumgehung vorgenommene Umweggeschäft wird so abgeschlossen, wie es die Parteien tatsächlich haben wollen, wobei die Parteien manche Wirkungen in Kauf nehmen, die ihren wirtschaftlichen Zwecken nicht entsprechen. Derjenige, der das Gesetz umgehen will, muß die tatsächlichen Verhältnisse jeweils so manipulieren, daß sie dem betreffenden Gesetzestatbestand nicht zu unterstellen sind. Die Parteien versuchen, bestimmten, für sie ungünstigen Rechtssätzen durch Umgestaltung (Manipulation) des Sachverhaltes auszuweichen. (T1)
  • 2 Ob 354/98t
    Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 354/98t
  • 10 Ob 257/99p
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 Ob 257/99p
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/64
  • 6 Bkd 3/00
    Entscheidungstext OGH 05.06.2000 6 Bkd 3/00
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0018170

Dokumentnummer

JJR_19741106_OGH0002_0010OB00181_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten