Norm
ABGB §916 BRechtssatz
Das zum Zweck einer Gesetzesumgehung vorgenommene Umweggeschäft wird - im Gegensatz zum Scheingeschäft - so abgeschlossen, wie es die Parteien tatsächlich haben wollen, wobei die Parteien manche Wirkungen in Kauf nehmen, die ihren wirtschaftlichen Zwecken nicht entsprechen. Gesetzesumgehung ist der Versuch, die Anwendbarkeit eines Gesetzes in zweckwidriger Weise auszuschließen oder herbeizuführen. Da die Anwendbarkeit eines Gesetzes stets von einem abstrakten Tatbestand abhängt, muß derjenige, der das Gesetz umgehen will, die tatsächlichen Verhältnisse jeweils so gestalten (manipulieren), daß sie je nach seinen Absichten in den betreffenden Gesetzestatbestand passen oder diesem nicht zu unterstellen sind. Die Parteien versuchen also, bestimmten, für sie ungünstigen Rechtssätzen (Gesetzesbefehlen) durch Umgestaltung (Manipulation) des Sachverhaltes auszuweichen ("Tatbestandsvermeidung", vgl Teichmann, die Gesetzesumgehung, 8, 50 ff; Römer, Gesetzesumgehung im deutschen intern Privatrecht, 20, 33 ff; Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 425 ff, Ds 1/74).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0018170Dokumentnummer
JJR_19741106_OGH0002_0010OB00181_7400000_001