Rechtssatz
§ 65 StVO gestattet Kindern über zwölf Jahren die selbständige Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Radfahrer (hier: dreizehnjähriges Mädchen) und traut ihnen damit verkehrsgerechtes Verhalten zu. Dieses kann von den übrigen Verkehrsteilnehmern daher erwartet werden (Alleinverschulden der Dreizehnjährigen).Paragraph 65, StVO gestattet Kindern über zwölf Jahren die selbständige Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Radfahrer (hier: dreizehnjähriges Mädchen) und traut ihnen damit verkehrsgerechtes Verhalten zu. Dieses kann von den übrigen Verkehrsteilnehmern daher erwartet werden (Alleinverschulden der Dreizehnjährigen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0027599Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015