Auch; Beisatz: Auch bei der Auslegung von Vergleichen gelten die allgemeinen Regeln. Es entscheidet somit der objektive Erklärungswert. (T3) Veröff: SZ 64/160 = EvBl 1992/45 S 195 = JBl 1992,444 (Ostheim)
Beis wie T3; Beisatz: Generalvergleiche erstrecken sich, mangels entgegenstehender Parteienabsicht, zwar auf Fälle, an welche die Parteien nicht gedacht haben, nicht aber auf solche, an die sie trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht denken konnten. (T4)
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: § 915 zweiter Satz ABGB kommt zur Anwendung, jedoch nicht Satz 1. (T5) Beisatz: Hier: Unterlassungs? und Verpflichtungserklärung mit Vertragsstrafe. (T6)
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.09.2025 3 Ob 31/25t
Beisatz wie T3: Hier: Auslegung einer Generalbereinigungsklausel eines Vergleichs in einem Aufteilungsverfahren und deren Wirkung auf einen früher abgeschlossenen prätorischen Vergleich über einen Unterhaltsanspruch. (T8)