RS OGH 2017/1/23 7Ob178/74, 6Ob63/75, 1Ob571/76, 1Ob706/76, 5Ob696/76, 7Ob34/79, 7Ob702/82, 2Ob553/8

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Veröffentlicht am 07.11.1974
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Rechtssatz

Ein unentgeltlicher Verzicht ist nur dann anzunehmen, wenn ein darauf gerichteter Wille des Anspruchsberechtigten aus den festgestellten Verhältnissen eindeutig hervorgeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014234

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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