Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 10 VersVG ist nicht auf andere Fälle, wie etwa auf eine vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung anwendbar.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 10, VersVG ist nicht auf andere Fälle, wie etwa auf eine vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0080252Dokumentnummer
JJR_19741107_OGH0002_0070OB00206_7400000_004