Norm
ABGB §19Rechtssatz
Drohende Gewalt ist nicht schon das rechtswidrige oder gegen § 19 ABGB verstoßende Verhalten des Anspruchsgegners.Drohende Gewalt ist nicht schon das rechtswidrige oder gegen Paragraph 19, ABGB verstoßende Verhalten des Anspruchsgegners.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005350Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025