Norm
ABGB §142 IRechtssatz
Die Bestimmung des jordanischen Rechtes, wonach Kindern nach vollendetem siebenten Lebensjahr ausschließlich mit Zustimmung des Vaters in Pflege und Erziehung der Mutter bleiben dürfen, ohne daß hiebei das Wohl der Kinder zu berücksichtigen ist, widerspricht den guten Sitten, dem Zweck des § 142 ABGB und damit dem ordre public.Die Bestimmung des jordanischen Rechtes, wonach Kindern nach vollendetem siebenten Lebensjahr ausschließlich mit Zustimmung des Vaters in Pflege und Erziehung der Mutter bleiben dürfen, ohne daß hiebei das Wohl der Kinder zu berücksichtigen ist, widerspricht den guten Sitten, dem Zweck des Paragraph 142, ABGB und damit dem ordre public.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0047833Im RIS seit
07.11.1974Zuletzt aktualisiert am
23.10.2023