RS OGH 1974/11/7 7Ob218/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1974
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Norm

ABGB §142 I
ABGB §879 BIIa1
4.DVEheG §10
4.DVEheG §14
4.DVEheG §18
  1. ABGB § 142 heute
  2. ABGB § 142 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 142 gültig von 12.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 142 gültig von 01.01.1978 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Die Bestimmung des jordanischen Rechtes, wonach Kindern nach vollendetem siebenten Lebensjahr ausschließlich mit Zustimmung des Vaters in Pflege und Erziehung der Mutter bleiben dürfen, ohne daß hiebei das Wohl der Kinder zu berücksichtigen ist, widerspricht den guten Sitten, dem Zweck des § 142 ABGB und damit dem ordre public.Die Bestimmung des jordanischen Rechtes, wonach Kindern nach vollendetem siebenten Lebensjahr ausschließlich mit Zustimmung des Vaters in Pflege und Erziehung der Mutter bleiben dürfen, ohne daß hiebei das Wohl der Kinder zu berücksichtigen ist, widerspricht den guten Sitten, dem Zweck des Paragraph 142, ABGB und damit dem ordre public.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0047833

Im RIS seit

07.11.1974

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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