RS OGH 1974/11/12 4Ob55/74 (4Ob56/74)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1974
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Norm

AO §10 Abs4
AO §23
AO §53a

Rechtssatz

Zu den auf das Ausgleichsvermögen verwiesenen Gläubigern gehören auch Gläubiger von Geschäftsführungsforderungen und von bevorrechteten Forderungen, die im Ausgleich, aus welchem Grund immer, unbefriedigt geblieben sind. Geschäftsführungsforderungen, die im Ausgleich eine ähnliche Stellung wie die bevorrechteten Forderungen haben (allerdings ohne betragsmäßige Beschränkung), nehmen am Ausgleich nicht teil und unterliegen den Wirkungen des rechtskräftig bestätigten Ausgleiches nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 55/74
    Entscheidungstext OGH 12.11.1974 4 Ob 55/74
    Veröff: SZ 47/122 = EvBl 1975/175 S 352 = Arb 9285 = SozM IE,109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0051895

Dokumentnummer

JJR_19741112_OGH0002_0040OB00055_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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