Norm
StPO §364 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein vereinzelt gebliebenes Versehen eines bewährten Rechtsanwaltsanwärters bei einem rein manipulativen Kanzleivorgang - hier: unrichtige Eintragung einer Rechtsmittelfrist in den Terminkalender zufolge Ablenkung durch anderweitige Inanspruchnahme in der Kanzlei - ist geeignet, einen unabwendbaren Umstand im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO darzustellen, wenn für den Rechtsanwalt vorher kein Grund zum Zweifel an dessen Verlässlichkeit bestand.Ein vereinzelt gebliebenes Versehen eines bewährten Rechtsanwaltsanwärters bei einem rein manipulativen Kanzleivorgang - hier: unrichtige Eintragung einer Rechtsmittelfrist in den Terminkalender zufolge Ablenkung durch anderweitige Inanspruchnahme in der Kanzlei - ist geeignet, einen unabwendbaren Umstand im Sinne des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO darzustellen, wenn für den Rechtsanwalt vorher kein Grund zum Zweifel an dessen Verlässlichkeit bestand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0101420Dokumentnummer
JJR_19741112_OGH0002_0100OS00111_7400000_001