Norm
ABGB §139Rechtssatz
Daß der Vater mit seinem Einkommen (Schilling 7400,-- netto monatlich im Jahr 1972) für den Unterhalt seiner drei ehelichen Kinder in bescheidenem Rahmen aufkommen kann, besagt noch nicht, daß die subsidiäre Unterhaltspflicht der Mutter von vornherein nicht in Betracht kommt. Daß eine solche Leistung der Mutter den Lebensstandard der Kinder erhöht, ändert nichts an ihrem Unterhaltscharakter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0047349Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020