Norm
ABGB §647Rechtssatz
Für die Geltendmachung des Anspruches auf das gesetzliche Vorausvermächtnis gilt dasselbe, wie für die Durchsetzung der Ansprüche anderer Vermächtnisnehmer, es muß der Rechtsweg beschritten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012590Dokumentnummer
JJR_19741112_OGH0002_0040OB00607_7400000_002