Norm
ABGB §37 C4Rechtssatz
Die Frage, welcher Ort für die Feststellung des nach § 1332 ABGB zu ersetzenden gemeinen Wertes einer Sache maßgebend ist, betrifft die Auslegung dieser Rechtsnorm und gehört daher zur rechtlichen Beurteilung.Die Frage, welcher Ort für die Feststellung des nach Paragraph 1332, ABGB zu ersetzenden gemeinen Wertes einer Sache maßgebend ist, betrifft die Auslegung dieser Rechtsnorm und gehört daher zur rechtlichen Beurteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045214Dokumentnummer
JJR_19741112_OGH0002_0080OB00194_7400000_003