Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Eigentliche Schadloshaltung bedeutet Wiederherstellung des Zustandes, der ohne Schädigung im Zeitpunkt des Ersatzes bestünde, ferner Ersatz dessen, was dem Beschädigten infolge der natürlichen Entwicklung vom Zeitpunkt der Schädigung an durch diese entgangen war (ZVR 1969/343).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0030254Dokumentnummer
JJR_19741112_OGH0002_0080OB00213_7400000_002