TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/17 2002/04/0184

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §360 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des R "als Geschäftsführer der Firma V GmbH als Bevollmächtigter Fr. I als Konsulent der Firma B GmbH" inB, K-Straße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Oktober 2002, Zl. 20502/1423/2-2002, betreffend Stilllegung einer Betriebsanlage nach § 360 Abs. 4 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Stilllegung der Betriebsanlage "Hochtanklager" im näher bezeichneten Standort der V Handels GmbH verfügt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen, auf der Grundlage von drei Überprüfungen unter Beiziehung eines gewerbe-, bau-, wasserbau-, chemisch-, umwelt- und abfalltechnischen Amtssachverständigen sei erstinstanzlich erhoben worden, dass auf dem Grundstück Nr. 91/6 der KG B, das sich im Eigentum der V Handels GmbH befinde, diverse gewerbebehördlich konsenslose Änderungen vorgenommen worden seien; u.a. die Befüllung des Hochtankes Nr. 2 mit ca. 165.000 l, nämlich mit Altöl und Lösungsmitteln. Auf Grund der vorgefundenen genehmigungspflichtigen Änderungen an der gegenständlichen Betriebsanlage "Hochtanklager" habe die Bezirkshauptmannschaft Zell am See gegenüber der V Handels GmbH auf dem Grundstück Nr. 91/6 der KG B im Grunde des § 360 Abs. 1 GewO 1994 die Stilllegung der "genauestens umschriebenen konsenslosen Änderungen" bis 15. Jänner 2001 angeordnet. Da der Verfahrensanordnung nicht Rechnung getragen worden sei, habe die erste Instanz mit Bescheid vom 1. Februar 2001 die Schließung des Hochtanklagers verfügt. Die rechtzeitig eingebrachte Berufung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. Februar 2001 als unbegründet abgewiesen worden, weil die vorgebrachten Berufungsargumente nicht geeignet gewesen seien, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Schließungsbescheides in Zweifel zu ziehen. Insbesondere habe das vorliegende erstinstanzliche Ermittlungsergebnis unzweifelhaft ergeben, dass die nunmehrige Berufungswerberin als Inhaberin der Betriebsanlage Hochtanklager gewerberechtlich genehmigungspflichtige Änderungen, wie die Befüllung des Hochtankes mit einem Lösungsmittel-Altölgemisch im Ausmaß von 165.000 l, die unzweifelhaft - nach den Ausführungen des wasserbautechnischen und chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen - mit einer nicht zu unterschätzenden Grundwasserverunreinigung einhergehe, getätigt habe. Eine Überprüfung an Ort und Stelle durch die wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 5. Juli 2002 habe ergeben, dass der gegenständliche Hochtank Nr. 2 nach wie vor mit ca. 165.000 l Altöl/Lösungsmittelgemisch befüllt sei und sich auch sonst keinerlei Änderungen an den gewerberechtlich konsenslos gesetzten Maßnahmen ergeben hätten. Zum befüllten Hochtank habe der Wasserbautechniker ausgeführt, dass sich dieser in einer Betonauffangwanne befinde, die jedoch nicht ausreichend öl- und flüssigkeitsdicht sei, weshalb bei einer Leckage am Behälter Nr. 2 das Altöl/Lösungsmittelgemisch in das Erdreich und in das Grundwasser gelangen könne. Zudem sei der Hochtank nur einwandig ausgeführt und darüber hinaus die Betonwanne nicht als Auffangwanne dicht ausgeführt, weshalb davon auszugehen sei, dass bei Leckagen des Hochtanks Nr. 2 das austretende Öl in das Erdreich und in das Grundwasser gelangen könne. Auf Grund dieses Sachverhaltes habe die Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10. Juli 2002 im Grunde des § 360 Abs. 4 GewO 1994 die Stilllegung der Betriebsanlage "Hochtanklager" verfügt. Begründet sei diese Entscheidung im Wesentlichen mit den "schlüssigen Schlussfolgerungen" des wasserbautechnischen Amtssachverständigen worden, denen zufolge auf Grund der nicht flüssigkeits- und öldichten Ausführung der Auffangwanne eine unmittelbare Gefährdung für das Erdreich und das Grundwasser verbunden sei und deshalb von einer konkreten Gefährdung von Eigentum im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung auszugehen sei. Außerdem sei festgehalten worden, dass bis zum Entscheidungspunkt weder um eine gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage angesucht noch eine gewerberechtliche Genehmigung für den Betrieb der Lagerung erteilt worden sei. Zur Verhältnismäßigkeit der angeordneten Stilllegung sei ausgeführt worden, dass mit der Stilllegung der gesamten Betriebsanlage sichergestellt werden solle, dass keine weiteren Altöle in den Hochtank gepumpt werden könnten oder Manipulationen auf den Freiflächen erfolgten, die zu Grundwassergefährdungen führen, oder sonstige gewerberechtlich konsenslose Änderungen an der Betriebsanlage durchgeführt würden.

Im Erwägungsteil der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es, es sei offensichtlich und bedürfe keiner näheren Begründung, dass es sich beim Betrieb des gegenständlichen Hochtanklagers in seiner Gesamtheit um eine gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des § 360 Abs. 4 handle, weil sämtliche Kriterien, die die Gewerbeordnung an die Gewerbsmäßigkeit stellten, vorlägen. Der Beschwerdeführer versuche die Rechtmäßigkeit der Schließung dadurch in Abrede zu stellen, dass er in sehr allgemein gehaltener Form der Behörde aktenwidrige Sachverhaltsannahmen sowie unrichtige Beweisaufnahmen vorwerfe. Für die diesbezüglichen Berufungsvorbringen bleibe der Beschwerdeführer jegliches Beweisanbot schuldig. Nach Prüfung der Aktenlage vermöge sich die belangte Behörde den Vorwürfen auch in keinster Weise anzuschließen, weil die Behörde sehr wohl auf der Grundlage von insgesamt vier Überprüfungen unter Beiziehung der Sachverständigen der einschlägigen Fachgebiete wie des Wasserbaus und der chemischen Umwelttechnik eingehend erhoben habe, dass die Berufungswerberin gewerbebehördlich genehmigungspflichtige Änderungen an der Betriebsanlage "Hochtanklager" gesetzt habe, mit denen eine konkrete Gefahr für das Grundeigentum und das Grundwasser verbunden sei. Diesen schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen sei der Beschwerdeführer in keinster Weise auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Vorlage von Gegengutachten, entgegengetreten. Aus diesem Grund vermöge die belangte Behörde in keinster Weise an den Schlussfolgerungen der ersten Instanz Zweifel an der Rechtmäßigkeit hegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 360 Abs. 4 erster Satz GewO 1994 hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren, oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen.

Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen (jedenfalls nicht in konkretisierter Form), dass die Auffassung der belangten Behörde vom Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen für die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug getroffene, bescheidmäßige Maßnahme nach § 360 Abs. 4 erster Satz GewO 1994 rechtsirrig sei. Soweit aber unter dem Gesichtspunkt des Fehlverhaltens von Organwaltern der Behörde Verletzungen von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden (und dieses behauptete Fehlverhalten überhaupt in einem Sachzusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand steht), so ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es am Beschwerdeführer liegt, die Relevanz der von ihm aufgezeigten Verfahrensmängel so darzulegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Lage ist zu erkennen, ob die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Derartiges ist dem Beschwerdevorbringen - hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 360 Abs. 4 erster Satz GewO 1994 - nicht zu entnehmen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit entfiel auch die Notwendigkeit der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages durch Einholung einer Anwaltsunterschrift (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/07/0065, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Wien, am 17. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040184.X00

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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