RS OGH 2007/5/8 8Ob202/74, 5Ob28/75, 7Ob563/77, 7Ob548/80, 3Ob573/81 (3Ob574/81), 3Ob103/86, 8Ob593/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1974
beobachten
merken

Rechtssatz

Von Lehre und Rechtsprechung ( vgl SZ 32/158, SZ 43/13; Gschnitzer, Sachenrecht 160 ) wird die vertragliche Begründung und Verbücherung von Unterhalts- und Versorgungsleistungen als Reallast gebilligt.Von Lehre und Rechtsprechung ( vergleiche SZ 32/158, SZ 43/13; Gschnitzer, Sachenrecht 160 ) wird die vertragliche Begründung und Verbücherung von Unterhalts- und Versorgungsleistungen als Reallast gebilligt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012175

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten