RS OGH 2016/10/24 5Ob196/74, 1Ob653/78, 7Ob216/12h, 10Ob52/14s, 7Ob224/14p, 6Ob185/16y

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Veröffentlicht am 13.11.1974
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Norm

ABGB §1098 IId
ABGB §1295 Abs2 III
  1. ABGB § 1098 heute
  2. ABGB § 1098 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Wahrung und Verfolgung von Rechten aus einem Bestandvertrag schließt im allgemeinen die Annahme einer schikanösen Rechtsausübung aus; die Aufrechterhaltung eines vertragswidrigen Zustandes muss bis zum Ende der Bestandzeit für den Vermieter oder den Mieter von mehr als einem nur ganz unwesentlichen Nachteil sein. Eine Klagsführung zur Beseitigung eines ganz unwesentlichen Nachteils ist Schikane.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0020954

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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