RS OGH 1974/11/13 5Ob261/74 (5Ob262/74 - 5Ob266/74), 5Ob287/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1974
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Norm

GBG §56 Abs1
GBG §85 Abs2

Rechtssatz

Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung dessen, was im Grundbuch eingetragen werden soll, ist nicht Genüge getan, wenn eine Einverleibung im Range der angemerkten Rangordnung zwar beabsichtigt und der Rangordnungsbeschluß vorgelegt wird, ein ausdrücklicher Antrag, das Eigentum im Range der angemerkten Rangordnung einzuverleiben, jedoch fehlt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 261/74
    Entscheidungstext OGH 13.11.1974 5 Ob 261/74
    Veröff: EvBl 1975/113 S 216 = RZ 1975/36 S 72
  • 5 Ob 287/00t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 287/00t
    Auch; Beisatz: Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass eine unzulässige Kumulierung stets die Abweisung des gesamten Antrags zur Folge hat trifft nur dann zu, wenn zwei oder mehrere Anträge im Grundbuchverfahren unzulässigerweise kumuliert wurden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0060902

Dokumentnummer

JJR_19741113_OGH0002_0050OB00261_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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