Rechtssatz
Im Feststellungsverfahren nach Art V StVAG ist die Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen nach § 23 StGB auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen, auf Arbeitshausunterbringung (nach § 1 Abs 2 ArbHG) lautenden Anlaßverurteilung abzustellen; nachfolgende Verurteilungen sind nicht zu berücksichtigen (hier: Anlaßverurteilung zu zwanzig Monaten, Nachverurteilung zu zweieinhalb Jahren, keine weitere Anhaltung.Im Feststellungsverfahren nach Artikel römisch fünf, StVAG ist die Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen nach Paragraph 23, StGB auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen, auf Arbeitshausunterbringung (nach Paragraph eins, Absatz 2, ArbHG) lautenden Anlaßverurteilung abzustellen; nachfolgende Verurteilungen sind nicht zu berücksichtigen (hier: Anlaßverurteilung zu zwanzig Monaten, Nachverurteilung zu zweieinhalb Jahren, keine weitere Anhaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0087331Dokumentnummer
JJR_19741114_OGH0002_0130OS00139_7400000_001