RS OGH 2013/2/18 7Ob232/74, 7Ob62/76, 7Ob55/77, 7Ob2/88, 7Ob7/90, 7Ob4/91, 7Ob214/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1974
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Norm

AHVB2005 Art 7
AHVB Art5 III Pkt6 litc
MH1 Art4

Rechtssatz

Der Risikoausschluss des Art 5 III Pkt 6 lit c AHVB 1963 greift nur dann Platz, wenn die Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen eintreten, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. Dies hat aber zur Voraussetzung, dass die Teile einer unbeweglichen Sache selbst Objekt dieser Tätigkeit sind (hier: Schäden an Fußböden beim Transport von Öfen - kein Ausschluss).Der Risikoausschluss des Artikel 5, römisch drei Pkt 6 Litera c, AHVB 1963 greift nur dann Platz, wenn die Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen eintreten, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. Dies hat aber zur Voraussetzung, dass die Teile einer unbeweglichen Sache selbst Objekt dieser Tätigkeit sind (hier: Schäden an Fußböden beim Transport von Öfen - kein Ausschluss).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 232/74
    Entscheidungstext OGH 14.11.1974 7 Ob 232/74
    Veröff: VersR 1975,1166
  • 7 Ob 62/76
    Entscheidungstext OGH 04.11.1976 7 Ob 62/76
    Veröff: VersR 1977,752
  • 7 Ob 55/77
    Entscheidungstext OGH 13.10.1977 7 Ob 55/77
    Beisatz: Es ist davon auszugehen, wie die Tätigkeit im Einzelfall nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu bewerten ist. (Hier: Verschönerung eines Garagendaches durch Humusaufschüttung). (T1)
  • RS0081507">7 Ob 2/88
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 2/88
    Auch; Beisatz: Hier: Reparatur an der Heizungsanlage in ihrer Gesamtheit - Ausschluß. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,267
  • RS0081507">7 Ob 7/90
    Entscheidungstext OGH 22.03.1990 7 Ob 7/90
    Auch; Beisatz: Hier: Der durch das Hineinfallen einer Schraube beschädigte Kompressor wäre in diesem Fall als Teil einer unbeweglichen Sache, der unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit des Klägers war, anzusehen. (T3) Veröff: VersRdSch 1990,378 = VersR 1991,485 = RdW 1991,111
  • RS0081507">7 Ob 4/91
    Entscheidungstext OGH 28.02.1991 7 Ob 4/91
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Beziehung zwischen der bearbeitenden und der beschädigten Sache muß näher sein als das in Fällen der Obhut regelmäßig der Fall ist. (T4) Veröff: VersR 1991,1043 = RdW 1992,16 = VersRdSch 1991,359
  • RS0081507">7 Ob 214/12i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 214/12i
    nur: Der Risikoausschluss greift nur dann Platz, wenn die Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen eintreten, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. Dies hat zur Voraussetzung, dass die Teile der unbeweglichen Sache selbst Objekt dieser Tätigkeit sind. (T5);
    Beisatz: Wärmepumpen gehören nach der Verkehrsanschauung zum Betrieb der Heizungsanlage und sind damit im Sinn der AHVB Teile einer unbeweglichen Sache. (T6);
    Beisatz: Hier: Art 7 AHVB 2005 und Art 4 MH1. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0081507

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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