Norm
AHVB2005 Art 7Rechtssatz
Der Risikoausschluss des Art 5 III Pkt 6 lit c AHVB 1963 greift nur dann Platz, wenn die Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen eintreten, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. Dies hat aber zur Voraussetzung, dass die Teile einer unbeweglichen Sache selbst Objekt dieser Tätigkeit sind (hier: Schäden an Fußböden beim Transport von Öfen - kein Ausschluss).Der Risikoausschluss des Artikel 5, römisch drei Pkt 6 Litera c, AHVB 1963 greift nur dann Platz, wenn die Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen eintreten, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. Dies hat aber zur Voraussetzung, dass die Teile einer unbeweglichen Sache selbst Objekt dieser Tätigkeit sind (hier: Schäden an Fußböden beim Transport von Öfen - kein Ausschluss).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0081507Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013