Norm
AHVB2005 Art 7Rechtssatz
Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne der Ausschlussklausel des Art 5 III Pkt 6 lit c AHVB 1963 setzt ein bewusstes und gewolltes, auf einen bestimmten Zweck abgestelltes Verhalten voraus, bei dem sich auch der Handlungswille auf die unbewegliche Sache erstrecken muss.Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne der Ausschlussklausel des Artikel 5, römisch drei Pkt 6 Litera c, AHVB 1963 setzt ein bewusstes und gewolltes, auf einen bestimmten Zweck abgestelltes Verhalten voraus, bei dem sich auch der Handlungswille auf die unbewegliche Sache erstrecken muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0081482Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013