RS OGH 2013/2/18 7Ob232/74, 7Ob62/76, 7Ob58/78, 7Ob50/87, 7Ob2/88, 7Ob4/91, 7Ob2018/96g, 7Ob214/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1974
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Norm

AHVB2005 Art 7
AHVB Art5 III Pkt6 litc
MH1 Art4

Rechtssatz

Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne der Ausschlussklausel des Art 5 III Pkt 6 lit c AHVB 1963 setzt ein bewusstes und gewolltes, auf einen bestimmten Zweck abgestelltes Verhalten voraus, bei dem sich auch der Handlungswille auf die unbewegliche Sache erstrecken muss.Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne der Ausschlussklausel des Artikel 5, römisch drei Pkt 6 Litera c, AHVB 1963 setzt ein bewusstes und gewolltes, auf einen bestimmten Zweck abgestelltes Verhalten voraus, bei dem sich auch der Handlungswille auf die unbewegliche Sache erstrecken muss.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 232/74
    Entscheidungstext OGH 14.11.1974 7 Ob 232/74
    Veröff: VersR 1975,1166
  • 7 Ob 62/76
    Entscheidungstext OGH 04.11.1976 7 Ob 62/76
    Veröff: VersR 1977,752
  • 7 Ob 58/78
    Entscheidungstext OGH 01.02.1979 7 Ob 58/78
    Beisatz: Auf die Vorstellung des Handelnden von der Wirkung seines Verhaltens kommt es aber nicht an. (T1)
  • RS0081482">7 Ob 50/87
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 50/87
    nur: Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne der Ausschlußklausel des Art 5 III Pkt 6 lit c AHVB 1963 setzt ein bewußtes und gewolltes, auf einen bestimmten Zweck abgestelltes Verhalten voraus. (T2) Beisatz: Hiebei ist es gleichgültig, ob die Einwirkung zur Erfüllung des Auftrages notwendig war oder vom Versicherungsnehmer als erforderlich angesehen wurde, ob sie zweckmäßig oder geboten, ob sie falsch, unvernünftig oder verboten war und ob sie dem Zweck des Auftrages oder dem Willen des Auftraggebers widersprach. (T3) Veröff: SZ 60/149 = JBl 1988,119 = VersR 1989,388 = VersRdSch 1988,269
  • RS0081482">7 Ob 2/88
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 2/88
    nur T2; Beisatz: Die Ausschlußklausel greift auch dann ein, wenn die Tätigkeit an der beschädigten Sache nicht Endzweck der geplanten unternehmerischen Arbeitsleitung ist und nur gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewußt und gewollt durchgeführt wird. (T4) Veröff: VersRdSch 1988,267
  • RS0081482">7 Ob 4/91
    Entscheidungstext OGH 28.02.1991 7 Ob 4/91
    Beis wie T1; Veröff: VersR 1991,1043 = VersRdSch 1991,358 = RdW 1992,16
  • RS0081482">7 Ob 2018/96g
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2018/96g
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Es ist davon auszugehen, wie die Tätigkeit im Einzelfall nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu bewerten ist. (T5)
  • RS0081482">7 Ob 214/12i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 214/12i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0081482

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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