Norm
StGB §11 D1Rechtssatz
Zwar spricht grundsätzlich ein zielstrebiges Handeln ebenso gegen die Annahme einer Volltrunkenheit im Sinne des § 2 lit c StG (§ 11 StGB) § 523 StG (§ 287 StGB) wie ein etwa noch bestehendes Erinnerungsvermögen, doch schließen sie die Annahme nicht geradezu aus.Zwar spricht grundsätzlich ein zielstrebiges Handeln ebenso gegen die Annahme einer Volltrunkenheit im Sinne des Paragraph 2, Litera c, StG (Paragraph 11, StGB) Paragraph 523, StG (Paragraph 287, StGB) wie ein etwa noch bestehendes Erinnerungsvermögen, doch schließen sie die Annahme nicht geradezu aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089917Dokumentnummer
JJR_19741114_OGH0002_0130OS00130_7400000_001