Norm
StGB §146 A3Rechtssatz
Um von "listigen" Vorstellungen und Handlungen sprechen zu können, ist es nicht erforderlich, daß der Täter ausdrücklich falsche Angaben macht, es genügt, daß er bewußt und gewollt äußere Umstände schafft, die in der Gesamtheit der hiedurch herbeigeführten Situation geeignet sind, bei anderen Personen eine irrige Meinung hervorzurufen, und daß er dabei auf die Erweckung eines solchen Irrtums abzielt, während er nach Treu und Glauben sowie den Gebräuchen seines Gewerbezweiges solche irrige Vorstellungen aufzuklären geradezu verpflichtet gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0094327Dokumentnummer
JJR_19741119_OGH0002_0120OS00045_7400000_001